Wie errechnet sich die Steuer auf eine Abfindung?
Abfindungen oder Veräußerungserlöse sind in der Regel außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG und bieten in Kombination mit der sog. Ein-Fünftel-Regelung und der Investition in eine Solaranlage hochinteressante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Außerordentliche Einkünfte werden steuerbegünstigt, weil die Einkünfte über mehrere Veranlagungsjahre erwirtschaftet wurden und in einem Jahr versteuert werden müssen. Dadurch entstehen oft Härtefälle. Daher führte der Gesetzgeber die sog. Fünftelregelung ein. Vereinfacht dargestellt, soll diese Regelung folgendes bewirken.
- Zunächst wird die Abfindung durch fünf geteilt.
- Ein Fünftel wird zum regelmäßigen Jahreseinkommen addiert.
- Dann wird für diesen Betrag die Steuer errechnet.
- Dieser Steuerbetrag wird mit der Einkommensteuer verglichen, der sich ohne Abfindung ergeben hätte.
- Die Differenz ergibt die steuerliche Mehrbelastung, die zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer nur ein Fünftel der Abfindung erhalten hätte.
- Die so entstehende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert.
In gewissen Konstellationen ergibt sich dadurch eine erhebliche Progressionsmilderung. Wenn jedoch die regelmäßige Einkünfte über 55.000 EUR (ledig) bzw. 110.000 EUR (Splitting-Tabelle) liegen, verpufft der Effekt. Weil der gefünftelte Betrag immer noch mit dem höchsten Steuersatz versteuert wird.
Wer nun Negativeinkünfte (z. B. aus einem Investitionsabzugsbetrag durch den Kauf einer einer Solaranlage) den regelmäßigen Einkünften gegenrechnen kann, kann in gewissen Konstellationen erheblich Steuern sparen.
Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solaranlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte. Wir haben ein Optimierungstool entwickelt, das die optimale Investitionshöhe ermittelt.
Dieses Berechnungstool ermittelt überschlägig die richtige Investitionshöhe für die Optimierung Ihrer Abfindung oder Veräußerungserlös. Da durch diese extreme Optimierung die persönlichen Rahmenbedingungen, wie Sonderausgaben, Spenden und/oder Kinderfreibeträge, etc. die Berechnung erheblich beeinflussen, empfehlen wir dringend, sich von einem Steuerberater eine genaue Berechnung erstellen zu lassen. Da wir keine Steuerberatung betreiben dürfen, erarbeiten wir gerne mit Ihrem persönlichen Steuerberater ein für Sie optimales Konzept.
Das unglaubliche Fallbeispiel zeigt die extremen Möglichkeiten auf.
regelmäßiges zu versteuerndes Einkommen im Jahr des Zufluss der a. o. Erträge: 100.000 EUR
außerordentliches Einkünfte nach § 34 EStG (Abfindung, Veräußerungserlös): 500.000 EUR
Der Steuerpflichtige ist verheiratet und zahlt keine Kirchensteuer.
Bei Negativeinkünften von 105.000 EUR werden 120.600 EUR Steuern gespart. Der Entlastungssteuersatz beträgt somit 115 %, d. h. die Steuerersparnis ist höher als die Negativeinkünfte!
Da Solaranlagen bewegliche Wirtschaftsgüter sind, können Solarunternehmen im Jahr vor der Investition einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Investition bilden. Bei der rechtzeitigen Bestellung eines Solarkraftwerks von 26o.000 EUR kann ein Investitionsabzugsbetrag von 104.000 EUR gebildet werden, der mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Wir zeigen Ihnen gerne konkret, wie das funktioniert.
Kraus Finanz empfiehlt Geldanlagen in Sachwerte – besonders Investitionen in Solaranlagen.
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