Optimieren Sie Ihre Abfindung

Abfindungen oder Veräußerungserlöse sind in der Regel außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG und bieten in Kombination mit der sog. Ein-Fünftel-Regelung und der Investition in eine Solaranlage hochinteressante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Außerordentliche Einkünfte werden steuerbegünstigt, weil die Einkünfte über mehrere Veranlagungsjahre erwirtschaftet wurden und in einem Jahr versteuert werden müssen. Dadurch entstehen oft Härtefälle. Daher führte der Gesetzgeber die sog. Fünftelregelung ein. Vereinfacht dargestellt, soll diese Regelung folgendes bewirken. Die außerordentlichen Einkünfte werden gefünftelt, dann die Steuerlast berechnet und diese Steuerlast wieder mal 5 genommen. Das soll eine Progressionsmilderung bewirken.

Wenn jedoch die regelmäßige Einkünfte über 55.000 EUR (ledig)  bzw. 110.000 EUR  (Splitting-Tabelle) liegen, verpufft der Effekt. (Weil der gefünftelte Betrag immer noch mit dem höchsten Steuersatz versteuert wird.)

Wer nun Negativeinkünfte (z. B. aus einem Investitionsabzugsbetrag, 40 % der Gesamtinvestition einer Solaranlage) den regelmäßigen Einkünften gegenrechnen kann,  kann in gewissen Konstellationen erheblich Steuern sparen.

Da wir keine Steuerberatung betreiben dürfen, erarbeiten wir gerne mit Ihrem persönlichen Steuerberater ein für Sie optimales Konzept.

Beispiel 1:

Ein Unternehmer hat 200 TEUR regelmäßige Einkünfte. Er zahlt als Verheirateter rund 61 TEUR Steuern.

Zusätzlich realisiert er einen außerordentlichen Gewinn nach  § 34 EStG in Höhe von 200 TEUR (z. B. einVeräußerungserlös aus dem Verkauf einer Betriebsimmobilie). Wenn er nichts tut, zahlt er rund  160  TEUR Steuern.  Denn die 1/5-Regelung läuft ins Leere, weil die regelmäßigen Einkünfte bereits in der höchsten Progressionsstufe liegen.

Der Unternehmer bestellt verbindlich im gleichen Veranlagungszeitraum eine Solaranlage mit  500 TEUR Investitionsvolumen. Dann kann er einen Investitionsabzugsbetrag von 200 TEUR bilden.

Durch die Ausnutzung der 1/5-Regelung zahlt er nur noch 30 TEUR Steuern. 

Das ist eine Steuerersparnis von rund 130 TEUR, das entspricht einem Entlastungssteuersatz von 65 %.

Steuern Sparen mit der Fünftelregelung

Beispiel 2:

Ein Angestellter 200 TEUR regelmäßige Einkünfte. Zusätzlich erhält er eine Abfindung von 300 TEUR  (die unter § 34 EStG fällt). Wenn er nichts tut, zahlt er gut 200 TEUR Steuern.

Der Angestellte bestellt verbindlich im gleichen Veranlagungszeitraum eine Solaranlage mit  500 TEUR Investitionsvolumen. Dann kann er einen Investitionsabzugsbetrag von 200 TEUR bilden.

Durch die Ausnutzung der 1/5-Regelung zahlt er nur noch 55 TEUR Steuern. 

Er spart somit nahezu 150 TEUR Steuern. Das entspricht einem Entlastungssteuersatz von 72 %

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Steuern sparen hat kein Selbstzweck. Solaranlagen rechnen sich auch ohne Steuervorteile. Wenn man jedoch beides verbindet – die Optimierung der Abfindung bzw. anderer außerordentlichen Einkünfte und den Kauf einer Solaranlage – entsteht dadurch eine der besten Geldanlagen, die wir kennen.

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