Marktstammdatenregister startet am 04.12.2018

Betreiber von Solaranlagen müssen sich eigentlich seit Juli 2017 in das neue Marktstammdatenregister eintragen.  Es löst als zentrales Verzeichnis das Anlagenregister und das Photovoltaik-Meldeportal ab. Das Marktstammdatenregister (MaStR), das gemäß § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnwG) eingerichtet werden muss, sollte ursprünglich im Herbst 2017 in seinem vollen Umfang in Betrieb genommen werden – neuer Zielpunkt ist jetzt 4. Dezember 2018. Daher kann für die im Gesetz festgelegten Bußgelder für die verspätete Meldung Entwarnung gegeben werden. Aktuell besteht für Solaranlagenbetreiber kein Handlungsbedarf.

Das MaStR sollte eigentlich am 1. Juli 2017 in Betrieb gehen, der operative Registerstart durch die BNetzA war für den 3. Juli 2017 vorgesehen. Dieser Termin verschob sich zunächst auf den „Herbst 2017“, neuer Zielpunkt war dann der Sommer 2018, im Februar 2018 sollte ein konkreter Termin bekanntgegeben werden – und dieser neue Starttermin ist nun der 4. Dezember 2018.  Nach wie vor gilt, dass Daten, die aufgrund der verspäteten Inbetriebnahme nicht eingepflegt werden können, nachgetragen werden müssen.

Die BNetzA leitet aber keine Bußgeldverfahren für Verzögerungen ein, die sich aus der mehrmalig verspäteten Verfügbarkeit des Webportals ergeben. Bis das neuen Online-Portal tatsächlich gestartet ist, gelten weiterhin die bisherigen Meldeportale für Photovoltaik-Anlagen und Speicher.

Im Marktstammdatenregister werden weitere, zusätzliche Daten über die bisherigen Meldepflichten hinaus gesammelt werden – darunter sämtliche Erzeugungsanlagen und Speichereinheiten des Strom- und Gasbereichs. Auch noch zu realisierende Projekte müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Marktstammdatenregister erfasst werden – etwa, wenn zur Errichtung zu einer Einrichtung zur Erzeugung von PV-Strom mit einer installierten Leistung von über 750 Kilowatt gehört.

Das MaStR übernimmt die bisherigen Aufgaben des Anlagenregisters und des Photovoltaik-Meldeportals und geht über deren Kompetenzen hinaus. Die rechtliche Grundlage wurde durch das im Juni 2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz im EnWG in den §§ 111e und 111f EnWG verankert. Die Notwendigkeit zum Aufbau des MaStR ergibt sich aus dem Wandel des Strommarktes von einer überschaubaren Anzahl an Großanlagen hin zu einer Vielzahl an unterschiedlichen Kleinanlagenbetreibern. Zum ersten Mal werden Stammdaten sämtlicher Erzeugungsanlagen zentral zusammengefasst. Bewegungsdaten (z.B. Last- und Einspeisezeitreihen, Energiemengen, Vertragsbeziehungen) werden nicht erfasst.

Die zentrale Datenverwaltung und der Wegfall von Mehrfachregistrierungen sollen behördliche und privatwirtschaftliche Vorgänge vereinfachen. Das MaStR enthält die wesentlichen Akteure im Bereich Strom und Gas, ist von jedermann nutzbar und sorgt für einen Abbau bürokratischer Hürden. Durch die Vergabe von Marktstammdatennummern soll die Marktkommunikation sowie die Identifikation von Akteuren des Energiemarktes vereinfacht werden.

Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Website eine Liste mit den wichtigsten Fragen (FAQ) veröffentlicht: Klicken Sie hier: FAQ-Liste der BNA

Für die Betreiber von PV-Anlagen besteht dann zukünftig die Pflicht, alle Änderungen zu melden. Bisher war die Meldung der Anlage bei Neuanschluss notwendig. Die Übertragung der Anlage bei Verkauf war nicht eindeutig geregelt und wurde von der BNA sehr lasch gehandhabt. Das hatte zur Folge, dass viele Solaranlagen doppelt registriert wurden.

Wichtig:  Aktuell besteht kein Handlungsbedarf für Bestandsanlagen.

Wir haben die Bundesnetzagentur zu verschiedenen Detailfragen angeschrieben und haben bisher keine Rückmeldung erhalten. Wir haben den Eindruck, dass noch nicht alle Einzelheiten geklärt sind. Selbstverständlich werden wir unsere Kunden weiter auf dem Laufenden halten.

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