Wie wirkt sich die Erbschaftsteuerreform auf geschlossene Fonds aus?

Nach monatelangem Streit hat sich die Groko auf eine Novellierung des Erbschaftsteuergesetzes zum 01.07.2016 geeinigt. Nach dem am Montag erzielten Kompromiss werden Firmenerben wie bisher von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit, wenn sie das Unternehmen längere Zeit fortführen und Arbeitsplätze erhalten.

Förderung von Investitionen
Die Erbschaftsteuer darf Investitionen in den Unternehmen nicht behindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Deshalb werden diejenigen Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, steuerrechtlich begünstigt.

Verwaltungsvermögen
Dem Anliegen der Länder, wie im geltenden Recht beim Begriff des Verwaltungsvermögens zu bleiben, wird entsprochen. Das Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu 10 % wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z. B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), begünstigt werden. Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern.

Steuererleichterungen für Familienunternehmen
Die Einigung würdigt als Rückgrat unserer mittelständischen Wirtschaft die besondere Situation von Familienunternehmen mit langfristigen Bindungen über Generationen hinweg. Diese Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe werden als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30 % bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der gemeine Wert eines Familienunternehmens auf Grund der für solche Unternehmen üblichen Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe nicht dem für den Erben beim Verkauf tatsächlich erzielbaren Wert entspricht. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

Realistische Vermögensbewertung
Wir vermeiden in Zeiten von niedrigen Zinsen eine Überbewertung von Unternehmen. Deshalb wird der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt.

Die Novellierung ist vom Bundesverfassungsgericht gefordert, da die aktuelle Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Teilen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.

Welche möglichen Folgen hat das Urteil auf die Vererbung geschlossener Fonds?

Geschlossene Fonds werden üblicherweise in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) errichtet. Teilweise sind diese aus deutscher steuerlicher Sicht als gewerblich (d.h. betriebliches Vermögen), zum Teil aber auch als vermögensverwaltend (d.h. Privatvermögen) zu qualifizieren. Ist der Anteileigner zu mehr als 25 Prozent an einer GmbH beteiligt, kann er derzeit die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen nutzen. Liegt seine Beteiligungsquote darunter, werden die Anteile bei ihm wie sonstiges „privates“ Vermögen behandelt, das grundsätzlich steuerlich nicht begünstigt wird. Nur bei den gewerblichen Fonds (gewerbliche KG oder Anteile von mehr als 25 Prozent an einer GmbH) liegt Betriebsvermögen vor. Folglich werden aller Wahrscheinlichkeit nach auch nur diese von den Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes betroffen sein.

Es macht keinen Unterschied, ob der Anleger unmittelbarer Kommanditist oder über einen Treuhänder mittelbar beteiligt ist.

Nach den Erlassen des Finanzministeriums Bayern aus dem Jahr 2010 und des Bayerischen Landesamtes für Steuern aus dem Jahr 2013 richtet sich die steuerliche Behandlung der Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenstandes oder Rechts durch den Treugeber nach den gleichen Regeln wie die unmittelbare Übertragung des Treugutes, das dem Treuhandverhältnis zu Grunde liegt. Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Übertragungen ist es also grundsätzlich irrelevant, ob der Anleger unmittelbar oder über einen Treuhänder an einem Fonds oder einer Gesellschaft beteiligt ist.

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