Weiteres Anlegerschutzgesetz: Was sich für Geldanleger ändert

Sicherheit, RisikoAm 1. Januar 2016 tritt die Prospektierungspflicht  im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes in Kraft. Dies nehme ich zum Anlass, Sie einmal durch den Paragraphen-Dschungel des deutschen und europäischen Anlegerschutzes zu führen. Erst hat der Gesetzgeber jahrelang zugeschaut, wie Wirtschaftskriminelle (S&K, Prokon, etc.) Millionen vernichteten. Nun überzieht er die Branche mit einer wahren Gesetzesflut.

Vorab: Ich begrüße die Regulierung – vom Grundsatz her – außerordentlich, da die Hürden für unseriöse Anbieter hoch gelegt und die Schlupflöcher gestopft werden. Letzte Woche habe ich eine weitere Prüfung im Rahmen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung  (FinVermV) erfolgreich abgelegt. Auch das mache ich gerne, wenn dadurch die Branche aus der Grauzone kommt. Die FinVermV reguliert außerdem meine Zulassung nach Gewerbeordnung (§ 34 f).

Neben der eben schon erwähnten FinVermV gibt es vier weitere Gesetze:

Wertpapierhandelsgesetz: (WpHG)

Im WpHG werden alle verbrieften Titel reguliert. (börsennotierte Aktien, Anleihen, etc.)

Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) im Rahmen der europäischen AIFM-Richtlinie

Im KAGB werden alle offenen und geschlossenen alternativen Investmentfonds  (AIF) reguliert. Das sind neben den offenen Investmentfonds, die in Aktien, Renten oder Immobilien investieren, mein Kernprodukt, die geschlossenen Immobilienfonds.

AIF investieren außerdem die Schiffe, Energie oder Exoten. Bei den AIF werden Sie Gesellschafter und nehmen am Ergebnis des Fonds in vollem Umfang teil.

Mit der Einführung des KAGB im Jahr 2013 hat die BAFin (Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht) die Initiatoren an die Kandare genommen. Es sind aktuell nur ca. zwanzig Angebote am Markt – in den Boomjahren waren es mehrere Hundert. Es ist selbstredend, dass alle Angebote, die ich anbiete, zugelassen sind.

Vermögensanlagengesetz

Das Vermögensanlagengesetz reguliert – vereinfacht  gesagt – alle Angebote, die nicht unter das KAGB fallen oder nicht börsennotiert sind. Da viele Emittenten nach Einführung des KAGB in andere Anlagenformen ausgewichen sind, hat nun der Gesetzgeber das Kleinanlegerschutzgesetz im Juli 2015 zusätzlich eingeführt.

Kleinanlegerschutzgesetz 

Ab 01.01.2016 besteht nun mit wenigen Ausnahmen Prospektierungspflicht. Prospekte müssen nun zukünftig auch von der BaFin genehmigt werden.

Keine Prospektierungspflicht besteht für sog. Schwarmfinanzierungen, die über das Netz geboten werden, wenn weniger als 2,5 Mio. EUR eingesammelt wird. (Crowdfunding) Das ist ein wieder ein Schlupfloch. Ich halte das für inkonsequent: Hundert mal 2,5 Mo. EUR sind auch 250 Mio.  Dann wird es halt ich einem oder zwei  Jahren ein fünftes Gesetz geben  ……..

Nochmals: Ich begrüße die staatliche Regulierung bis in alle Verästelungen. Dadurch werden die Produkte besser und sicherer.  Man hätte es nur vielleicht etwas einfacher gestalten können. Für Geldanleger ist dieser Dschungel nur schwer durchschaubar. Wichtig ist aber, dass die Experten den Überblick behalten.

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Ach so: Das Geldwäschegesetz, das Fernabsatzgesetz und die Gesetzgebung zur Widerrufsbelehrung hätte ich fast vergessen.