Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat am gestrigen Abend in einer Sondersitzung einen Änderungsantrag für die EEG-Novelle beschlossen. Die Wirtschafts- und Energiepolitiker des Deutschen Bundestages haben sich damit nach zähen Verhandlungen mehrheitlich für eine Novelle des EEG ausgesprochen.
Damit ist der Weg für eine Verabschiedung der Novelle noch in dieser Woche frei. Als nächstes soll das EEG 2021 am morgigen Donnerstag im Plenum des Deutschen Bundestages verabschiedet werden. Der Bundesrat befasst sich aller Voraussicht nach am Freitag mit dem Gesetzesentwurf.
Ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2021 ist damit weiterhin für den Fall möglich, dass der Bundesrat nicht den Vermittlungsausschuss anrufen sollte, was vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Gemengelage als unwahrscheinlich gilt. Nachbesserungen an den gestern im federführenden Wirtschaftsausschuss verabschiedeten Änderungen sind im EEG 2021 nicht mehr zu erwarten.
Das Gesetz steht allerdings noch unter Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung der EU und muss vor dem Inkrafttreten noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Wir möchten Sie – in Kürze – über die wesentlichen Eckpunkte informieren:
PV-Ausbauziele: 65 % mehr PV-Zubau gesetzlich abgesichert
Die gute Nachricht ist, dass das EEG 2021 für die Photovoltaik in Deutschland einen deutlich höheren jährlichen Zubau absichert, als das im EEG 2017 der Fall gewesen wäre. Anstelle von jährlich rd. 2,5 GW sollen in den kommenden Jahren jährlich bis zu 4,85 GW an PV in den unterschiedlichen Marktsegmenten neu gefördert werden. Rund 2,5 GW dürften jährlich in etwa auf Gebäuden errichtet werden, mindestens 2 GW auf Freiflächen.
In Deutschland installierte Solarstromleistung nach dem Willen des Gesetzgebers damit bis 2030 von derzeit rd. 52 GW auf 100 GW nahezu verdoppelt werden.
Aufgrund einer im EEG 2021 veranlagten Umverteilung zugunsten von PV-Solarparks dürfte der Zubau bei Solardächern unter Umständen in den kommenden Jahren im Falle ausbleibender weiterer Nachbesserungen gegenüber 2019 oder 2020 sogar rückläufig sein.
Restriktionen bei größeren Dachanlagen
Demnach sollen PV-Dächer zwischen 300 und 750 kWp künftig die Wahlmöglichkeit zwischen einer Auktionsteilnahme mit Volleinspeisung (mit Eigenverbrauchsverbot) oder eine Festvergütung in Kombination mit Eigenverbrauch haben. Im Falle der Festvergütung gem. Paragraf 48 EEG sollen neue PV-Dächer mit einer Leistung in der o.g. Größenklasse zukünftig nur noch max. 50 Prozent des erzeugten Stroms vergütet bekommen (!). Dies gilt sowohl für Eigenverbrauchs- als auch für Volleinspeiseanlagen.
Die Begrenzung der Vergütung auf max. 50 Prozent des erzeugten Stroms bei Eigenverbrauch ist eine Vergütungskürzung durch die Hintertür. Eine Festvergütung gemäß Paragraf 48 EEG des gesamten eingespeisten Stroms ist bei Volleinspeisung oder einem Eigenverbrauch von weniger als 50 Prozent bei neuen PV-Dächern oberhalb von 300 kWp damit nicht mehr möglich.
Dies bedeutet für Volleinspeise-Anlagen dieser Größenklassen faktisch eine Auktionspflicht und erschwert massiv die Solarisierung von größeren Gebäuden ohne relevante Eigenverbrauchsoptionen.
Degressionsmechanismus „Atmender Deckel“ nachgebessert, nicht repariert
Die Ausbaupfade, an denen sich der Degressionsmechanismus bemisst, sollen nach den Beschlüssen zum EEG 2021 auf 2.500 MW (Obergrenze) und auf 2.100 MW (Untergrenze) erhöht werden. Zudem soll der Degressionsmechanismus nachgeschärft werden. Neben einer leichten Senkung der Basisdegression von 0,5 auf 0,4 Prozent mtl. werden auch die Degressionsschritte angepasst.
Im Falle einer Unterschreitung des unteren PV-Ausbaupfads soll die Degression auf null sinken. Eine Erhöhung der Vergütung soll ab einer Unterschreitung von mehr als 200 MW um +1,00 Prozent im Quartal, ab einer Unterschreitung von mehr als 600 MW um + 2,00 Prozent im Quartal sowie ab einer Unterschreitung von mehr als 1.000 MW um +3,00 Prozent im Quartal erfolgen.
Mieterstrom: Solarisierung von Mietquartieren angestrebt
Zukünftig sollen nach dem EEG 2021 bei Mieterstromprojekten Quartierskonzepte ermöglicht werden. Dafür soll beim Mieterstrom der „unmittelbare räumliche Zusammenhang“ ersetzt werden durch die Formulierung „in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“. Es ist noch unklar wie ein Quartier definiert wird.
Zudem soll zukünftig die Lieferung des Mieterstroms nicht nur durch den Anlagenbetreiber, sondern auch durch einen Dritten erfolgen können. Die Kürzung der Festvergütung bei PV-Anlagen zwischen 300 und 750 kWp (Vergleiche Abschnitt „PV-Dächer ab 300 kWp) soll zudem nicht auf Mieterstromprojekte angewandt werden.
Ausschreibungsmengen für Solarparks und Gebäude-PV
Die Ausschreibungsvolumina für die neu eingeführten Gebäude-PV-Auktionen wurden im EEG 2021 auf 300 MW/Jahr (in 2021 u. 2022), 350 MW/Jahr (in 2023 u. 2024) und auf 400 MW/Jahr (ab 2025) fixiert.
Die Ausschreibungsmenge für PV-Freiflächenanlagen wurden auf 1.850 MW (2021), 1.600 MW (2022), 1.650 MW/Jahr (2023-2025) sowie 1.550 MW/Jahr (2025-2028) fixiert.
Wir werden die Novellierung des EEG weiter begleiten. Nun bleibt es abzuwarten, was letztendlich beschlossen wird.
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