https://www.krausfinanz.de
sonnenrente


Fünftelregelung mindert Steuerlast

Abfindungen oder Veräußerungserlöse sind in der Regel außerordentliche Einkünfte nach 34 EStG und bieten in Kombination mit der Fünftelregelung und der Investition in eine Photovoltaikanlage hochinteressante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Außerordentliche Einkünfte werden steuerbegünstigt, weil die Einkünfte über mehrere Veranlagungsjahre erwirtschaftet wurden und in einem Jahr versteuert werden müssen. Dadurch entstehen oft Härtefälle. Daher führte der Gesetzgeber die sog. Fünftelregelung ein. Die Fünftelregelung ist aktuell die maßgebliche mögliche Steuererleichterung bei Zahlung einer Abfindung oder eines Veräußerungserlöses. Oft fällt die Linderung relativ bescheiden aus, denn die Einkommensteuersätze sind progressiv.

Das heißt, mit steigenden Einkünften erhöht sich auch der Steuersatz. Insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer am Ende einer langjährigen Tätigkeit eine Abfindung ausgezahlt bekommt, ist der Steuersatz durch das zusätzliche Gehalt besonders hoch. Um diesen Effekt zu mildern, gibt es die Fünftel-Regelung. Die Abfindung verteilt sich in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Damit man fünfteln darf, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Allem voran gilt, dass die Entschädigung die Einnahmen, die durch die Kündigung bis zum Jahresende wegfallen, übersteigt und dem Entlassenen innerhalb eines Kalenderjahres zufließen muss. Zahlungen für mehrjährige Tätigkeiten ( 34 EstG, z. B. Abfindungen, Veräußerungserlöse, etc.) können unter Umständen mit der sog. 1/5-Regelung versteuert werden. Die beabsichtige Progressionsmilderung verpufft jedoch, wenn das regelmäßige Einkommen im Höchststeuersatz liegt. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte.

Die Berechnung nach Paragraph 34 Einkommensteuergesetz ist ein aufwendiger Berechnungsweg, aber es lohnt sich, ihn durchzuführen., findet Kraus. Kraus Finanz aus Alzenau hat ein Berechnungstool entwickelt, dass die optimale Investitionshöhe ermittelt. Joachim Kraus, der Gründer von Kraus Finanz hat mehr als 100 Solarprojekte gemeinsam mit den Steuerberatern seiner Kunden erfolgreich durchgeführt. Er ist ständig auf der Suche nach interessanten Geldanlagen in Sachwerte vorzugsweise in Solaranlagen. Darauf ist er seit 1984 spezialisiert. Kraus Finanz empfiehlt verschiedene Geldanlagen in Sachwerte vor allem in Solaranlagen.

Herzlichen Dank, dass Sie sich für folgendes Suchwort sonnenrente entschieden haben. Auf unserer Homepage finden Sie zum Suchwort sonnenrente weitere Informationen und Beschreibungen. Natürlich sind wir bemüht, Ihnen alle Informationen, die sie zu diesem Suchwort sonnenrente benötigen zu geben. Innerhalb der Homepage werden entsprechende Angebote, Beschreibungen zum Suchwort sonnenrente dargestellt. Prüfen Sie alle Angaben auf unserer Homepage zu Ihrer Suchanfrage sonnenrente bei Google.










Optimieren Sie die Steuern auf Ihre Abfindung mit einer Solaranlage

Veräußerungserlöse oder Abfindungen sind in der Regel außerordentliche Einkünfte nach 34 EStG und bieten in Kombination mit der sog. Ein-Fünftel-Regelung und der Investition in eine Solaranlage hochinteressante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Außerordentliche Einkünfte werden steuerbegünstigt, weil die Einkünfte über mehrere Veranlagungsjahre erwirtschaftet wurden und in einem Jahr versteuert werden müssen. Dadurch entstehen oft Härtefälle. Daher führte der Gesetzgeber die sog. Fünftelregelung ein. Vereinfacht dargestellt, soll diese Regelung folgendes bewirken. Zunächst wird die Abfindung durch fünf geteilt.

Ein Fünftel wird zum regelmäßigen Jahreseinkommen addiert. Dann wird für diesen Betrag die Steuer errechnet. Dieser Steuer wird mit der Einkommensteuer verglichen, der sich ohne Abfindung ergeben hätte. Die Differenz ergibt die steuerliche Mehrbelastung, die zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer nur ein Fünftel der Abfindung erhalten hätte. Die so entstehende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert. In gewissen Konstellationen ergibt sich dadurch eine erhebliche Progressionsmilderung. Wenn jedoch die regelmäßige Einkünfte über 55.000 EUR (ledig) bzw. 110.000 EUR (Splitting-Tabelle) liegen, verpufft der Effekt. (Weil der gefünftelte Betrag immer noch mit dem höchsten Steuersatz versteuert wird.) Wer nun Negativeinkünfte (z. B. aus einem Investitionsabzugsbetrag, 40 % der Gesamtinvestition einer Solaranlage) den regelmäßigen Einkünften gegenrechnen kann, kann in gewissen Konstellationen erheblich Steuern sparen und kann sich ohne großen Eigenkapitaleinsatz eine Sonnenrente aufbauen. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte. Kraus Finanz aus Alzenau hat ein Berechnungstool entwickelt, dass die optimale Investitionshöhe ermittelt.

Joachim Kraus, der Gründer von Kraus Finanz hat mehr als 100 Solarprojekte gemeinsam mit den Steuerberatern seiner Kunden erfolgreich durchgeführt. Er ist ständig auf der Suche nach interessanten Geldanlagen in Sachwerte vorzugsweise in Solaranlagen. Darauf ist er seit 1984 spezialisiert. Kraus Finanz empfiehlt verschiedene Geldanlagen in Sachwerte – vor allem in Solaranlagen. Optimieren Sie die Steuern auf Ihre Abfindung mit einer Solaranlage

 

Besteuerung einer Abfindung optimieren

Besteuerung einer Abfindung optimieren. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auflöst, kommt es oft vor, dass im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes, Abfindungen gezahlt werden. Eine solche Abfindung führt sehr häufig zu hohen Steuerbelastungen. Eine Abfindung wird nicht regelmäßig gezahlt, sondern gehört zu den außerordentlichen Einkünften. Deshalb kann sie nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden. Vereinfacht dargestellt: Zunächst wird die Abfindung durch fünf geteilt. Ein Fünftel wird zum regelmäßigen Jahreseinkommen addiert. Dann wird für diesen Betrag die Steuer errechnet. Dieser Steuer wird mit der Einkommensteuer verglichen, der sich ohne Abfindung ergeben hätte. Die Differenz ergibt die steuerliche Mehrbelastung, die zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer nur ein Fünftel der Abfindung erhalten hätte. Die so entstehende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert. In gewissen Konstellationen ergibt sich dadurch eine erhebliche Progressionsmilderung. „Die Berechnung nach Paragraph 34 Einkommensteuergesetz ist ein aufwendiger Berechnungsweg, aber es lohnt sich, ihn durchzuführen.“, findet Joachim Kraus. „Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte.“, so der Finanzexperte Kraus weiter. Kraus Finanz aus Alzenau hat ein Berechnungstool entwickelt, dass die optimale Investitionshöhe ermittelt. Bedingung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ist, dass ein Gewerbebetrieb besteht. Durch die Solaranlage, mit der Sie Einnahmen erzielen, verfügen Sie über die notwendige Voraussetzung hierfür. Das Anlagevermögen am Ende des Wirtschaftsjahres muss unter dem Betrag von 235.000 Euro liegen und das Wirtschaftsgut muss mindestens ein Jahr im Betrieb verbleiben. Seit 2016 wurden die formalen Vorschriften für den Investitionsabzugsbetrag erheblich vereinfacht. Das Funktionsbenennungserfordernis ist gestrichen worden. Bis 2015 waren die Regelungen zu § 7g EStG wirtschaftsgutbezogen ausgestaltet, d. h. die Investitionsplanungen mussten für jedes einzelne Wirtschaftsgut konkretisiert werden. Bislang waren die Investitionsabzugsbeträge in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen zu erläutern. Diese Dokumentationspflicht ist entfallen und wird durch eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der notwendigen Angaben ersetzt. Wenn Sie also in diesem Jahr einen Investitionsabzugsbetrag bilden wollen, müssen Sie die notwendigen Angaben und gegebenenfalls die steuerliche Erfassung eines neuen Gewerbebetriebes elektronisch übermitteln. Hierbei hilft Ihnen Ihr Steuerberater. Joachim Kraus, der Gründer von Kraus Finanz hat mehr als 100 Solarprojekte gemeinsam mit den Steuerberatern seiner Kunden erfolgreich durchgeführt. Er ist ständig auf der Suche nach interessanten Geldanlagen in Sachwerte vorzugsweise in Solaranlagen. Darauf ist er seit 1984 spezialisiert. Kraus Finanz empfiehlt verschiedene Geldanlagen in Sachwerte – vor allem in Solaranlagen.

   

Fünftelregelung mindert Steuerlast

Fünftelregelung mindert Steuerlast. Abfindungen oder Veräußerungserlöse sind in der Regel außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG und bieten in Kombination mit der Fünftelregelung und der Investition in eine Photovoltaikanlage hochinteressante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Außerordentliche Einkünfte werden steuerbegünstigt, weil die Einkünfte über mehrere Veranlagungsjahre erwirtschaftet wurden und in einem Jahr versteuert werden müssen. Dadurch entstehen oft Härtefälle. Daher führte der Gesetzgeber die sog. Fünftelregelung ein. Die Fünftelregelung ist aktuell die maßgebliche mögliche Steuererleichterung bei Zahlung einer Abfindung oder eines Veräußerungserlöses. Oft fällt die Linderung relativ bescheiden aus, denn die Einkommensteuersätze sind progressiv. Das heißt, mit steigenden Einkünften erhöht sich auch der Steuersatz. Insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer am Ende einer langjährigen Tätigkeit eine Abfindung ausgezahlt bekommt, ist der Steuersatz durch das zusätzliche Gehalt besonders hoch. Um diesen Effekt zu mildern, gibt es die Fünftel-Regelung. Die Abfindung verteilt sich in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Damit man „fünfteln“ darf, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Allem voran gilt, dass die Entschädigung die Einnahmen, die durch die Kündigung bis zum Jahresende wegfallen, übersteigt und dem Entlassenen innerhalb eines Kalenderjahres zufließen muss. Zahlungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 EstG, z. B. Abfindungen, Veräußerungserlöse, etc.) können unter Umständen mit der sog. 1/5-Regelung versteuert werden. Die beabsichtige Progressionsmilderung verpufft jedoch, wenn das regelmäßige Einkommen im Höchststeuersatz liegt. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte. „Die Berechnung nach Paragraph 34 Einkommensteuergesetz ist ein aufwendiger Berechnungsweg, aber es lohnt sich, ihn durchzuführen.“, findet Kraus. Kraus Finanz aus Alzenau hat ein Berechnungstool entwickelt, dass die optimale Investitionshöhe ermittelt. Joachim Kraus, der Gründer von Kraus Finanz hat mehr als 100 Solarprojekte gemeinsam mit den Steuerberatern seiner Kunden erfolgreich durchgeführt. Er ist ständig auf der Suche nach interessanten Geldanlagen in Sachwerte vorzugsweise in Solaranlagen. Darauf ist er seit 1984 spezialisiert. Kraus Finanz empfiehlt verschiedene Geldanlagen in Sachwerte – vor allem in Solaranlagen.

   

Mit Abfindungen Steuern sparen

Mit Abfindungen Steuern sparen. Wer seinen Arbeitsplatz verliert, kann oft eine Abfindung herausholen. Manche Arbeitgeber bieten einen Aufhebungsvertrag an und zahlen freiwillig eine Abfindung. Wer eine Abfindung erhält, muss diese jedoch grundsätzlich versteuern. Eine Abfindung ist zwar steuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge dagegen fallen in vielen Fällen nicht an (§ 14 SGB IV Sozialgesetzbuch) Eine Ausnahme besteht jedoch für freiwillig Krankenversicherte. Sie müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen, sobald sie eine Abfindung erhalten. Durch die Auszahlung einer Abfindung erhält man zusammengeballte Einkünfte in einem Veranlagungsjahr. Der Gesetzgeber hat für solche sogenannten außerordentlichen Einkünfte (§ 34 Einkommensteuergesetz) aber eine Steuerermäßigung geschaffen. Bis 2003 waren Abfindungen sogar steuerfrei, danach gab es eine Übergangsregelung und Freibeträge. Entschädigungen, die nach dem 1. Januar 2006 vereinbart und ausgezahlt wurden, sind in vollem Umfang zu versteuern. Die sogenannte Fünftel-Regelung ist aktuell die maßgebliche mögliche Steuererleichterung in diesem Bereich. „Die Berechnung nach Paragraph 34 Einkommensteuergesetz ist ein aufwendiger Berechnungsweg, aber es lohnt sich, ihn durchzuführen.“, findet Kraus. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte. Kraus Finanz aus Alzenau hat ein Berechnungstool entwickelt, dass die optimale Investitionshöhe ermittelt. Joachim Kraus, der Gründer von Kraus Finanz hat mehr als 100 Solarprojekte gemeinsam mit den Steuerberatern seiner Kunden erfolgreich durchgeführt. Durch den laufenden Stromertrag (20 Jahre gesetzlich gesichert durch das Erneuerbare Energien Gesetz, EEG 2017) trägt sich die Finanzierung der Photovoltaikanlage regelmäßig von selbst. Da die Photovoltaikanlage auch nach Ablauf der Finanzierung Stromerträge erwirtschaftet, dient die Photovoltaikanlage außerdem als ein weiteres Standbein der eigenen Altersvorsorge. Er ist ständig auf der Suche nach interessanten Geldanlagen in Sachwerte vorzugsweise in Solaranlagen. Darauf ist er seit 1984 spezialisiert. Kraus Finanz empfiehlt verschiedene Geldanlagen in Sachwerte – vor allem in Solaranlagen.

   

So retten Sie Ihre Abfindung vor dem Fiskus

Eine Kündigung ist meist ein harter Schlag, den Betroffene nur schwer verwinden. Die werden etwas gelindert, wenn sie mit einem „goldenen Handschlag“ entlassen werden. Über eine Abfindung freuen sich allerdings auch der Fiskus. Denn steuerlich werden sie wie Arbeitslohn behandelt. „Abfindungen sind voll steuerpflichtig und müssten bei der Berechnung der Einkommensteuer zum regulären Jahresverdienst hinzugerechnet werden“, erklärt Joachim Kraus von Kraus Finanz aus Alzenau. Unter Umständen kann man so in einen höheren Steuersatz rutschen und müsse deutlich mehr Steuern zahlen als üblich. Beispielsweise werden die Einkünfte eines Normalverdieners, der ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro erhalten hat, durch eine Abfindung von 40.000 Euro statt mit 23,76 mit 33,54 Prozent besteuert. „Man kann die Steuerbelastung aber durch die sogenannte Fünftelregelung etwas abmildern.“, erklärt der Finanzexperte Kraus. Kommt sie zur Anwendung, wird zunächst die Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen berechnet. Dann wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt, ein Fünftel zum Einkommen hinzugerechnet und darauf wieder die Steuer ermittelt. „Die Berechnung nach Paragraph 34 Einkommensteuergesetz ist ein aufwendiger Berechnungsweg, aber es lohnt sich, ihn durchzuführen.“, findet Kraus. Die Differenz ergibt die steuerliche Mehrbelastung, die zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer nur ein Fünftel der Abfindung erhalten hätte. Die so entstehende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert. In gewissen Konstellationen ergibt sich dadurch eine erhebliche Progressionsmilderung. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte. Kraus Finanz aus Alzenau hat ein Berechnungstool entwickelt, dass die optimale Investitionshöhe ermittelt. Joachim Kraus, der Gründer von Kraus Finanz hat mehr als 100 Solarprojekte gemeinsam mit den Steuerberatern seiner Kunden erfolgreich durchgeführt. Er ist ständig auf der Suche nach interessanten Geldanlagen in Sachwerte vorzugsweise in Solaranlagen. Darauf ist er seit 1984 spezialisiert. Kraus Finanz empfiehlt verschiedene Geldanlagen in Sachwerte – vor allem in Solaranlagen.

   

Steuern auf Abfindung mit der Fünftelregelung sparem. Also die meisten Probleme die wir uns produzieren

PHP Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte , Steuern auf Abfindung mit der Fünftelregelung sparem. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte Wenn es doch einmal passiert und der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auflöst, dann haben Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Abfindung. Es kommt jedoch oft vor, dass im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes, Abfindungen vom Unternehmen gezahlt werden. Eine solche Abfindung führt sehr häufig zu hohen Steuerbelastungen. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte. Mit der Fuenftelregelung kann eine ermäßigte Besteuerung erzielt werden. Mit der Fünftelregelung wird das Verfahren bezeichnet, nach dem bestimmte außerordentliche Einkünfte wie Entlassungsabfindungen versteuert werden. Sie ist im Paragraph 34 Einkommensteuergesetz geregelt. Durch die Anwendung der Fünftelregelung kann die Steuerlast gesenkt werden. Die Abfindung muss als Ausgleich für Einnahmeverluste behandelt werden. Darunter fallen unter anderen Abfindungen bei Kündigung oder Abfindungen bei betriebsbedingter Kündigung. Der Arbeitnehmer soll für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Einnahmeverlust entschädigt werden. Die Abfindungen müssen als „außerordentliche Einkünfte“ gelten. Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EstG zählen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen. Des Weiteren muss die Abfindung als Einmalzahlung erfolgen. Wenn die Abfindung auf mehrere Jahre verteilt wird, kann die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden sein. Eine ermäßigte Besteuerung einer Abfindung ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Abfindung im Jahr der Auszahlung insgesamt höhere Einkünfte erzielt. Es muss zu einer „Zusammenballung von Einkünften“ kommen. Bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wären die Einkünfte niedriger gewesen. Aus diesem Grund ist die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung nur zulässig, wenn die Einkünfte des Arbeitnehmers höher sind als bei fikitver Weiterbeschäftigung. In gewissen Konstellationen ergibt sich durch die Fünftelregelung eine erhebliche Progressionsmilderung. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte. Kraus Finanz aus Alzenau hat ein Berechnungstool entwickelt, dass die optimale Investitionshöhe ermittelt. Joachim Kraus, der Gründer von Kraus Finanz hat mehr als 100 Solarprojekte gemeinsam mit den Steuerberatern seiner Kunden erfolgreich durchgeführt. Er ist ständig auf der Suche nach interessanten Geldanlagen in Sachwerte vorzugsweise in Solaranlagen. Darauf ist er seit 1984 spezialisiert. Kraus Finanz empfiehlt verschiedene Geldanlagen in Sachwerte – vor allem in Solaranlagen.

   

Optimieren Sie die Steuern auf Ihre Abfindung mit einer Solaranlage

Optimieren Sie die Steuern auf Ihre Abfindung mit einer Solaranlage Veräußerungserlöse oder Abfindungen sind in der Regel außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG und bieten in Kombination mit der sog. Ein-Fünftel-Regelung und der Investition in eine Solaranlage hochinteressante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Außerordentliche Einkünfte werden steuerbegünstigt, weil die Einkünfte über mehrere Veranlagungsjahre erwirtschaftet wurden und in einem Jahr versteuert werden müssen. Dadurch entstehen oft Härtefälle. Daher führte der Gesetzgeber die sog. Fünftelregelung ein. Vereinfacht dargestellt, soll diese Regelung folgendes bewirken. Zunächst wird die Abfindung durch fünf geteilt. Ein Fünftel wird zum regelmäßigen Jahreseinkommen addiert. Dann wird für diesen Betrag die Steuer errechnet. Dieser Steuer wird mit der Einkommensteuer verglichen, der sich ohne Abfindung ergeben hätte. Die Differenz ergibt die steuerliche Mehrbelastung, die zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer nur ein Fünftel der Abfindung erhalten hätte. Die so entstehende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert. In gewissen Konstellationen ergibt sich dadurch eine erhebliche Progressionsmilderung. Wenn jedoch die regelmäßige Einkünfte über 55.000 EUR (ledig) bzw. 110.000 EUR (Splitting-Tabelle) liegen, verpufft der Effekt. (Weil der gefünftelte Betrag immer noch mit dem höchsten Steuersatz versteuert wird.) Wer nun Negativeinkünfte (z. B. aus einem Investitionsabzugsbetrag, 40 % der Gesamtinvestition einer Solaranlage) den regelmäßigen Einkünften gegenrechnen kann, kann in gewissen Konstellationen erheblich Steuern sparen und kann sich ohne großen Eigenkapitaleinsatz eine Sonnenrente aufbauen. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solarlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte. Kraus Finanz aus Alzenau hat ein Berechnungstool entwickelt, dass die optimale Investitionshöhe ermittelt. Joachim Kraus, der Gründer von Kraus Finanz hat mehr als 100 Solarprojekte gemeinsam mit den Steuerberatern seiner Kunden erfolgreich durchgeführt. Er ist ständig auf der Suche nach interessanten Geldanlagen in Sachwerte vorzugsweise in Solaranlagen. Darauf ist er seit 1984 spezialisiert. Kraus Finanz empfiehlt verschiedene Geldanlagen in Sachwerte – vor allem in Solaranlagen.

   

Hohe Steuern auf Abfindung vermeiden

Hohe Steuern auf Abfindung vermeiden. Eine neue OECD-Studie bestätigt das subjektive Empfinden vieler Leistungsträger in Deutschland: Wir haben die zweihöchste Steuer- und Abgabenlast weltweit. 49,4 Prozent unseres Bruttolohns gehen an den Staat. Nur in Belgien ist die prozentuale Belastung noch höher. Gerade, wenn man nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Abfindungszahlung erhalten hat, ist die Steuerbelastung oft unerträglich hoch. Eine sehr gute und absolut legale Möglichkeit Steuern zu sparen ist eine Investition in eine Solaranlage. Die Kombination von Steuervorteilen unter Ausnutzung der Fünftelregelung kann man erheblich Steuern sparen. Solaranlagen sind bewegliche Wirtschaftsgüter und können sehr schnell abgeschrieben werden. Wer nun Negativeinkünfte (z. B. aus einem Investitionsabzugsbetrag durch den Kauf einer einer Solaranlage) den regelmäßigen Einkünften gegenrechnen kann, kann in gewissen Konstellationen erheblich Steuern sparen. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solaranlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte. Kraus Finanz aus Alzenau hat ein Berechnungstool entwickelt, dass die optimale Investitionshöhe ermittelt. Joachim Kraus, der Gründer von Kraus Finanz hat mehr als 100 Solarprojekte gemeinsam mit den Steuerberatern seiner Kunden erfolgreich durchgeführt. Er ist ständig auf der Suche nach interessanten Geldanlagen in Sachwerte vorzugsweise in Solaranlagen. Darauf ist er seit 1984 spezialisiert. Kraus Finanz empfiehlt verschiedene Geldanlagen in Sachwerte – vor allem in Solaranlagen.

   

Sind für eine Abfindung Steuern fällig?

Sind für eine Abfindung Steuern fällig? rennen sich im Arbeitsalltag die Wege, werden Arbeitnehmer oft mit einem „goldenen Handschlag“ entlassen. Über eine Abfindung freut sich allerdings auch der Fiskus. Denn steuerlich wird diese Einmalzahlung wie Arbeitslohn behandelt. „Abfindungen sind voll steuerpflichtig und müssten bei der Berechnung der Einkommensteuer zum regulären Jahresverdienst hinzugerechnet werden“, erklärt Joachim Kraus von Kraus Finanz aus Alzenau. Es gibt aber legale Möglichkeiten, die Besteuerung der Abfindung zu senken. „Man kann die Steuerbelastung durch die sogenannte Fünftelregelung abmildern.“, erklärt der Finanzexperte Kraus. Kommt sie zur Anwendung, wird zunächst die Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen berechnet. Dann wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt, ein Fünftel zum Einkommen hinzugerechnet und darauf wieder die Steuer ermittelt. Die Differenz beider Beträge wird mit fünf multipliziert und ergibt die Abfindungssteuersumme, die man mit der regulären Einkommensteuer addiert. Die Berechnung nach Paragraph 34 Einkommensteuergesetz ist ein aufwendig, aber es lohnt sich den Bleistift spitz zu machen, gerade wenn der Abfindungsempfänger negative Einkünfte gegenrechnen kann. Reduziert man nun die regelmäßigen Einkünfte durch eine geplante Investition in eine Solaranlage, ergeben sich daraus hochinteressante Steuereffekte. In gewissen Konstellationen ist die Steuerentlastung höher als die Negativeinkünfte. Sie können so die Besteuerung der Abfindung senken. Kraus Finanz aus Alzenau hat ein Berechnungstool entwickelt, dass die optimale Investitionshöhe ermittelt. Joachim Kraus, der Gründer von Kraus Finanz hat mehr als 100 Solarprojekte gemeinsam mit den Steuerberatern seiner Kunden erfolgreich durchgeführt. Er ist ständig auf der Suche nach interessanten Geldanlagen in Sachwerte vorzugsweise in Solaranlagen. Darauf ist er seit 1984 spezialisiert. Kraus Finanz empfiehlt verschiedene Geldanlagen in Sachwerte – vor allem in Solaranlagen.

   

 

Letzte Änderung: 20.11.2018 09:51:25